Inhaltsverzeichnis         
§ 1 – Vereinsname, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen
„Chorin-Verein e.V.“ „colligite fragmenta ne pereant“
2. Er hat seinen Sitz in Chorin.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Frankfurt (Oder) eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 – Vereinszweck

1. Der Chorin-Verein e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein dient der Förderung der Wissenschaft, der Volksbildung und der Denkmalspflege sowie der Kunst und Kultur.
3. Der Verein ist ein unabhängiger Verein von Bürgern, Vereinen und Einrichtungen, die sich für die Pflege der Ruine des ehemaligen Zisterzienser-Klosters und der es umgebenden Kulturlandschaft einschließlich der Gemeinde Chorin interessierten und für die wissenschaftliche Verbreitung der Erkenntnisse, Unterrichtung der Bevölkerung und Schutz des Kulturdenkmals Kloster Chorin Sorge tragen.
4. Wird der Verein durch öffentliche oder private Mittel unterstützt, sind die sich daraus ableitenden Rechte und Verpflichtungen – unter Beibehaltung der Vereinsziele – zu beachten.
5. Der Verein und die von ihm unterstützten Einrichtungen und geförderten Projekte dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung. Gewinne aus Veranstaltungen und Projekten (Zweckbetrieben) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 – Aufgaben des Vereins (Zweckverwirklichung)

Aufgabenstellung des Vereins ist

a) auf dem Gebiet der Wissenschaft die weitere Erforschung der Leistungen der Choriner Zisterzienser-Abtei für die Territorialentwicklung im ehemaligen Choriner Lehensbereich und durch sachliche und fachliche Unterstützung der Verwaltung der Klosterruine, der Landesregierung und der Gemeinde Chorin,
b) auf dem Gebiet der Volksbildung die Präsentation der materiellen Zeugnisse des Wirkens des Zisterzienser-Ordens in Chorin und der Verbreitung der Erkenntnisse über die kulturgeschichtliche Bedeutung der Tätigkeit des Zisterzienser-Ordens in der Markgrafschaft Brandenburg durch thematische Veranstaltungen, Herausgabe der „Edition Chorin“ und andere Veranstaltungen für die Öffentlichkeit,
c) auf dem Gebiet der Denkmalpflege die Durchführung von Maßnahmen zur Bewahrung der Klosterruine und der auf unsere Zeit überkommenen materiellen Zeugnisse aus der Tätigkeit der Choriner Zisterzienser-Abtei durch Arbeitseinsätze, finanzielle und sachliche Unterstützung der Verwaltung der Klosterruine, der Landesregierung und der Gemeinde Chorin.
d) im Bereich der Ausstellungstätigkeit des Klosters Erwerb von Objekten und unentgeltliche Bereitstellung derselben als Leihgabe für Präsentationszwecke.


§ 4 – Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern

2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Als förderndes Mitglied können natürliche Personen, regionale Körperschaften und Institutionen aufgenommen werden, die bereit sind, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen und ihren Betrag zu leisten.

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

4. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt, wenn 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen. Sie besitzen kein Stimmrecht.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Funktionen und satzungsgemäße Rechte erlöschen hierbei sofort.

6. Der Austritt des Mitgliedes kann zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.


§ 5 – Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeitrages und eines Aufnahmebeitrages wird vom Vorstand festgesetzt und bedarf der Bestätigung der nachfolgenden Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbetrag und bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für das laufende Jahr fällig.

2. Sachspendern und Fördernden des Vereins kann der Mitgliedsbeitrag erlassen werden. Darüber entscheidet im Einzelfall der Vorstand.


§ 6 – Zuwendungen an Mitglieder

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie können bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattung von Geld- und Sachwerten, die sie dem Chorin-Verein e.V. übereignet haben, geltend machen.


§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- Die Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder
- Der Vorstand,
- Der besondere Vertreter (Geschäftsführer) gem. § 14 der Satzung


§ 8 – Einladung und Beschlussfähigkeit


1. Die ordentliche Versammlung der aktiven Mitglieder findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies innerhalb von vier Wochen tun, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies beantragt.

3. Zu den Mitgliederversammlungen sind die aktiven Mitglieder mit einer Frist von vier Wochen schriftlich und unter Angabe einer Tagesordnung einzuladen.

4. Die aktiven Mitglieder haben das Recht, innerhalb von zwei Wochen – gerechnet vom Tage der Absendung der Einladung an – beim Vorstand Anträge auf Änderung und/oder Ergänzungen der Tagesordnung zu stellen. Über die Annahme dieser Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.

6. Die Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Anzahl der anwesenden aktiven Mitglieder – bis zu dem Zeitpunkt beschlussfähig, an dem ein Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gestellt wird und die Überprüfung ergibt, dass der Verein nach den vorgenannten Bestimmungen nicht beschlussfähig ist. Alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung, die bis zu dem Zeitpunkt des Antrages auf Feststellung der Beschlussfähigkeit gestellt wurden, sind gültig.

7. Einem aktiven Mitglied kann von einem anderen aktiven Mitglied die Vollmacht zu seiner Vertretung auf der Mitgliederversammlung erteilt werden. Ein Mitglied darf höchstens zwei andere Mitglieder vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen.


§ 9 – Aufgaben

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl und Abwahl des Vorstandes
4. Wahl von zwei Revisoren,
5. Beschluss über die Bestellung eines oder mehrerer besonderer Vertreter gem. § 30 BGB, gem. § 15 der Satzung,
6. Beratung und Beschlussfassung der grundlegenden Orientierungen für die künftige Arbeit,
7. Beratung und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes.


§ 10 – Beschlüsse

1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse auf der Grundlage der gem. § 8 verabschiedeten Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bei Anträgen bedeutet Ablehnung. Stimmengleichheit bei Wahlen erfordert die Entscheidung durch das Los.

2. Beschlüsse über Änderungen der Satzungsziele, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens drei Viertel aller Mitglieder. An der Mitgliederversammlung nicht teilnehmende Mitglieder können innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem Termin der beschlussfassenden Mitgliederversammlung ihre Abstimmung durch eingeschriebenen Brief nachreichen. Für die Fristwahrung gilt das Datum der Aufgabe des Briefes bei der Post. Der Beschluss über die Änderung der Satzungsziele, der Satzung und der Auflösung ist erst nach Ablauf der Frist wirksam.

3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.

4. Über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschrieben ist.


§ 11 – Zusammensetzung und Berufung des Vorstandes

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden
- zwei Stellvertretern,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenwart und
 - zwei Beisitzern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch, sollte der Wahltermin nicht eingehalten werden können, bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende und die Stellvertreter werden durch Vorstandsbeschluss bestimmt.

3. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen erfolgen, wenn auf dieser Mitgliederversammlung für das abberufene Vorstandsmitglied ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird (Konstruktives Misstrauensvotum).


§ 12 – Außenvertretung des Vereins

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils vom Vorstandsvorsitzenden und einem Stellvertreter gemeinschaftlich vertreten.

2. Die weitere Arbeit des Vorstands wird durch eine von der Mitgliederversammlung zu genehmigende Geschäftsordnung geregelt.


§ 13 – Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins. Er beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Beschlussfähig ist der Vorstand von mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.


§ 14 – Bestellung anderer Vertreter

Der Vorstand bestellt auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung für die Führung der Vereinsgeschäfte einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB (Geschäftsführer) mit folgenden Aufgaben:

a) Vorbereitung von thematischen Veranstaltungen etc.,
b) Schriftverkehr mit den Mitgliedern,
c) Abwicklung der finanztechnischen Maßnahmen,
d) Abwicklung der mit der Herstellung und mit dem Vertrieb von Publikationen notwendigen Aufgaben.

Der/die Geschäftführer/in erstattet zweimonatlich einen Bericht an den Vorsitzenden.


§ 15 – Finanzierung des Vereins

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen (Spenden), öffentliche und private Förderungen.


§ 16 – Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist ggf. unter Berücksichtigung der Wirtschaft- und Rechnungslegungsvorschriften der die Arbeit des Vereins fördernden öffentlichen Körperschaften zu erstellen.


§ 17 – Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an das Museum in der Adlerapotheke in Eberswalde, vertreten durch die Stadt Eberswalde, bzw. dessen Rechtsnachfolger mit der Verpflichtung, es im Sinne des § 3 dieser Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

3. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Museum in der Adlerapotheke in Eberswalde bzw. dessen Rechtsnachfolger zu übergeben. Gleichlaufend hat eine abschließende Prüfung des Kassenbuches zur Entlastung des Vorstandes zu erfolgen.


§ 18 – Vollmacht

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das zuständige Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht. Er unterrichtet darüber unverzüglich die Mitglieder.


§ 19 – Schlussbestimmungen

Soweit die Satzung keine anderen Regelungen enthält, finden die Vorschriften des BGB §§ 21 bis 79 über das Vereinsrecht Anwendung.


Chorin, 26. Januar 2013
Satzung Chorin-Verein e.V.
Stand: 26. Januar 2013